3.1 Gesetzliche Grundlage

Da es kein Gesetz gibt, das sich auf Domain-Namen bezieht, gilt in diesem Bereich Richterrecht, das heißt, die Gerichte versuchen bestehende Gesetze auf die Konflikte anzuwenden. Hierzu kommt hauptsächlich der Namenschutz des BGB, der Schutz der Firma (Unternehmensbezeichnung) des HGB und das Markengesetz in Frage.

Eines der ersten Urteile zu einem Domain-Namen, das in Deutschland aufsehen erregte, war das Urteil zu "heidelberg.de" am 08.03.1996. Tatbestand war, daß eine Interessengemeinschaft unter dieser Domain Informationen über die Stadt Heidelberg anbot. Die Stadt hatte eine Beteiligung an diesem Internet-Angebot zunächst abgelehnt, als sie später selbst im Internet präsent sein wollte, war der Name natürlich bereits vergeben. Die Stadt klagte nun gegen diesen ihrer Meinung nach unzulässigen Namensgebrauch und bekam Recht. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, daß die Stadt ein "besseres Recht" an dem Name habe, da die meisten Benutzer unter diesem Namen Informationen von der Stadt und nicht nur über die Stadt vermuteten. Die Interessengemeinschaft mußte sich einen anderen Domain-Namen aussuchen und "heidelberg.de" abgeben 7. Im Zuge dieser Entscheidung kam es zu unzähligen Urteilen zu Städtenamen als Domain, die alle so entschieden. Bestrebungen deutscher Städte, sich auch ".com"-Namen zu erstreiten, hatten keinen Erfolg. Ein Beispiel hierfür ist "celle.com". Das Gericht verwies darauf, daß man deutsche Städte nicht unter ".com" vermutet und sie deshalb auch kein besseres Recht haben. Das Prinzip des besseren Rechts wird auch bei Familiennamen angewendet. Führt man eine Homepage unter dem Namen eines Prominenten, so kann dieser eine Unterlassung erwirken, da man unter der Domain seine Homepage erwarten kann. Selbst wenn man den Namen seines (relativ unbekannten) Nachbarn nehmen würde und selbst keine Rechte an dem Namen hat, könnte dieser mit Erfolg auf Unterlassung klagen 9.

Im gewerblichen Bereich gelten die gleichen Prinzipien, allerdings ist die Beurteilung, wer ein besseres Recht an einem Domain-Namen hat oft schwierig. Die wichtigsten Anhaltspunkte sind, ob der verwendete Name als Firma, Marke oder Werktitel geschützt ist und für welche Region dieser Schutz gilt. In Fällen, bei denen Markennamen von einem anderen als dem Markeninhaber als Domain angemeldet werden, ist die Rechtslage eindeutig. Der Markeninhaber kann verlangen, daß die Domain wieder frei gegeben wird und wenn gewünscht, auf ihn übertragen wird. In manchen Fällen ist auch eine Schadenersatzforderung möglich, besonders dann wenn ein bekannter Name zum Beispiel für Werbezwecke ausgenutzt wurde. Zu beachten ist, daß ein Markenschutz sich auch auf ähnliche Bezeichnungen erstrecken kann. Sogenannte Tippfehler-Domains wie "www.microsaft.de" verletzen ebenfalls die Rechte des Markeninhabers.

Kollidieren Markennamen oder Unternehmensbezeichnungen zweier Unternehmen, so darf der bekanntere den Domain-Namen beanspruchen. Das erste bekannte deutsche Urteil hierzu fällte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm am 13.01.1997. Ein Einzelkaufmann betrieb seit 1995 eine Online-Agentur unter seinem Nachnamen "krupp.de". Der Kläger war die Krupp-Hoesch AG, sie verlangte Unterlassung, da sie selbst auch unter diesem Namen im Internet auftreten wollte. Das Gericht gab der Krupp AG Recht, aufgrund des höheren Bekanntheitsgrad. Bei derart bekannten Namen sah das Gericht auch Verwässerungsgefahr, das heißt die Bekanntheit des Namens könnte zu Werbezwecken mißbraucht werden und der Krupp-Hoesch AG dadurch ein Schaden entstehen. Verwässerungsgefahr besteht insbesondere dann, wenn die einmalige Stellung des Namens im Sprachgebrauch gefährdet ist . Sind die Rechte mehrerer Unternehmen an einem Domain-Namen gleichrangig einzustufen, so darf derjenige, der ihn zuerst anmeldet auch behalten.

Diese Grundsätze gelten sowohl für internationale Topleveldomains als auch für ".de"-Domains. Welches Gericht für den jeweiligen Fall zuständig ist, richtet sich danach, wo eine Kollision auftritt. Das Japanische Unternehmen "Epson" hat zum Beispiel sein Recht auf die Domain "epson.de" vor einem deutschen Gericht durchgesetzt. Deutsche Gerichte sind aber auch zum Beispiel für ".com"-Adressen zuständig, wenn diese sich in erster Linie an deutsche Benutzer wenden 11.

Treten Rechtsverletzungen auf, stellt sich die Frage, wer dafür verantwortlich ist, das heißt, wer muß prüfen, ob die gewünschte Domain Rechte anderer berührt. In den ersten gerichtlichen Urteilen wurde entschieden, daß das DENIC eine Mitschuld trägt, wenn eine Domain registriert wurde, an der ein anderer ein besseres Recht hat. Die DENIC hat darauf reagiert, in dem sie beziehungsweise der ISP bei der Registrierung einer Domain dem Anmelder eine Erklärung abverlangt, die besagt, das keine Rechte Dritter verletzt werden. Seither liegt die Verantwortung allein bei dem Anmelder.

Um sich zu vergewissern, daß ein Domain-Name unbedenklich ist, hat man mehrere Möglichkeiten. Beim Patentamt kann man sich Auskünfte über Marken und Werktitel einholen, bei der Industrie und Handelskammer (IHK) über existierende Firmennamen. Außerdem übernehmen das auch spezielle gewerbliche Recherchedienste. Man sollt aber beachten das immer ein gewisses Restrisiko bleibt, da sich unzählige Markenanmeldungen noch in der Registrierungsphase befinden und deshalb nicht berücksichtigt werden.

___________________________________________________________________________

7 Online-Recht, a

8 Bücking, J. (1999), S.49

9 Huber, F.

10 Bücking, J. (1999), S.60

11 Bücking, J. (1999), S.153

 

Gliederung NSB
[Home] [Hausarbeit Telematik] [Hausarbeit Theorie]

Letzte Änderung :

12.03.00